die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

klarer Versicherungsinhalt

Damit Versicherte verstehen, wofür sie versichert sind, müssen leicht verständliche und neutrale Anhaltspunkte gegeben werden.

EINE Gebührenordnung für Zahnmedizin

Wenn es nur noch eine Gebührenordnung gibt, entfallen viele Unklarheiten. Patienten müssen nur in einer Gebührenordnung nachschlagen, die Papierflut kann deutlich reduziert und vereinheitlicht werden.

Da in der eGOZ die Leistungsstufen beschrieben sind, gibt es keine Grauzonen mehr.

Analogleistungen wie bisher gibt es nicht mehr, sondern neue Leistungen werden nach vorläufiger Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit erstattungspflichtig und werden dann innerhalb eines Jahres zu neuen Leistungen der eGOZ. Somit entfallen viele Streitpunkte, es gibt Erstattungssicherheit für Patienten.

unabhängiges Gutachterverfahren für Streitfälle

Bereits durch die neue eGOZ wird ein unabhängiges Gutachterverfahren vorgeschrieben, wenn unklar ist, ob Leistungen medizinisch notwendig sind oder wenn unklar ist, ob eine ausgeführte Leistung der Leistungsbeschreibung entspricht.

Leistungsstufen ersetzen unklare Versicherungsgrenzen

Bisher ist es so, dass manche Versicherer Teilbereiche der Zahnmedizin nicht oder nicht vollständig versichern, dabei kann aber den Versicherten kaum klar sein, dass z.B. eine reduzierte Versicherungsleistung für Zahnersatz auch chirurgisch-implantologische Leistungen meinen könnte.

Mit der neuen eGOZ werden die Leistungsstufen als einziger Bezugspunkt für Versicherungstarife festgelegt.

Durch die Ausweisung der in jedem Versicherungslevel zu erwartenden Summen auf dem Heil- und Kostenplan entsteht bereits eine verlässliche Kostenübersicht bevor die Versicherung nach der voraussichtlichen Erstattungshöhe befragt wird.

Hierdurch ergeben sich auch für Versicherungen deutliche Kosteneinsparungen, die an die Versicherten weiter gegeben werden können.

Probleme mit dem Versicherungsumfang

  • Schon allein die Abrechnung nach 4 Gebührenordnungen (GOZ, GOÄ`96, BEMA, GOÄ`86) verwirrt.
  • Richtlinien der gesetzlichen Versicherung und viele Interpretationsspielräume führen zu weiterer Unsicherheit.
  • Mischabrechnung von GKV-Leistungen und privaten Leistungen führt zu einem Berg von kaum zu verstehenden Papieren, Formularen und zu unterzeichnenden Erklärungen.
  • Weitgehend ungeregelte Leistungen in der Analogabrechnung führen zu Auslegungswillkür und unsicherer Erstattung.
  • Versicherung nach universitären Fachgebieten oder Zuordnung wie "Implantat-Chirurgie fällt unter Zahnersatz" sind für Patienten nicht überblickbar.

Anspruch auf Kostenerstattung

Bisher ist die Kostenerstattung für gesetzlich Versicherte zwar in § 13 SGB V Gesetz, Ausführungsvorschriften fehlen jedoch.

Die neue eGOZ schafft hier deutliche Klarheit über die Höhe einer zu erwartenden Erstattung, wenn eine unversicherte Leistungsvariante gewählt wird.