die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0018 - Aus - Auswertung

Auswertung von Modellen, Fotos oder elektronsich erfassten Daten; je Fotoprojektionsrichtung, Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Aus-C-1 Auswertung von materiellen Modellen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 8 0,5 - 2
Aus-C-2 kephalometrische (zeichnerische) Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes maximal 3 Mal im Behandlungsverlauf; zeichnerische Analyse eines Fernröntgenseitenbildes 26 0,5 - 2
Aus-E-1 "Foto", "Scan", "Modell" Auswertung von optischen Modellen und Fotos je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 10 0,5 - 2
Aus-E-2 "Foto", "Scan", "Modell" computergesteuerte Auswertung von optischen Modellen und Fotos je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 42 0,5 - 2
Aus-E-3 elektronische kephalometrische Auswertung eines Fernröntgenseitenbildes 78 0,5 - 2
Aus-F-1 "Foto", "Scan", "Modell" 0018-E-1 + elektronisch je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 12 0,5 - 2
Aus-G "Foto", "Scan", "Modell" 0018-F-1 + Ausgabe von therapeutischen Daten je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 16 0,5 - 2

Kommentar

Die Auswertung ist schriftlich oder elektronisch nachvollziehbar niederzulegen.

Geschieht die Auswertung auf elektronsichem Weg in hierfür geeigneter Software, so wird Leistungsstufe F erfüllt. Dies ist auch bei materiellen Modellen möglich, die z.B. elektronsich vermessen werden.

Werden Daten zur therapeutischen Verwendung ausgegeben, so wird Leistungsstufe G erfüllt.

Zur Aufrechterhaltung der Transparenz bei Rechnungslegung soll die Abrechnung mit einer Bemerkung zum jeweiligen Auswertungsobjekt angegeben werden.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

Aus-C-1 wird höchstens einmalig im Planungsfall erstattet, jedoch auch für die Leistungen Aus-E bis Aus-G.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 0050, 0060, 6000, 6005a, 6010, 60206025a, 6027a

BEMA:  117, 118

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.