die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0140 - LiA - Lichtanwendung

Anwendung von Licht als selbständige therapeutische Leistung

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
LiA-E-1 aktivierte photodynamische Therapie je erstem Zahn oder erstem Implantat, zzgl. spez. Einmalmaterial 16 0,5 - 2
LiA-E-2 aktivierte photodynamische Therapie je weiterem Zahn oder Implantat 6 0,5 - 2
LiA-F-1 Softlaser zur Wundentkeimung, Hämostase, Stoffwechselförderung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 10 0,5 - 2

Kommentar

Licht kann als Auslöser chemischer Reaktionen spezieller Stoffe (z.B. Farbstoffe bei der aktivierten Photodynamischen Therapie - aPDT) oder in gebündelter Form (Laser) zur Stimulation des Zellstoffwechsels (niedrige Energie, Softlaser) eingesetzt werden.

Spezielle Verbrauchsmaterialien wie Farbstoffe oder Einmalsonden sind gesondert berechenbar.

Die Aushärtung von zahnmedizinischen oder zahntechnischen Materialien ist zur jeweiligen Verrichtung gehörend und mit der jeweils andern Position (z.B. Füllungsposition) abgegolten.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2049a, 3305a, 4077a, 4078a

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.