die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0020 - Sens - Sensibilitätsprüfung

Prüfung der Vitalität eines Zahnes oder eines Hauptnerven; je Kieferhälfte, Frontzahnbereich oder Nervversorgungsgebiet

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Sens-A Zahn Sensibilitätstest je Kieferhälfte, Frontzahngebiet oder Nervversorgungsgebiet 6 0,5 - 2
Sens-E-1 Bereich 0020-A + elektronisch erste Kieferhälfte, erstes Frontzahngebiet oder erstes Nervversorgungsgebiet 16 0,5 - 2
Sens-E-2 Bereich 0020-E-1 jede weitere Kieferhälfte, jedes weitere Frontzahngebiete, jedes weitere Nervversorgungsgebiet 8 0,5 - 2

Kommentar

Die Auswertung ist schriftlich oder elektronisch nachvollziehbar niederzulegen.

Es kann die Sensibilität eines Zahnes oder eines Nervversorgungsgebietes (z.B. bei Entzündungen oder nach Operationen) geprüft werden.

Zur Aufrechterhaltung der Transparenz bei Rechnungslegung soll die Abrechnung mit einer Bemerkung zum jeweiligen Bereich angegeben werden.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D


Sens-A-1
 wird höchstens einmalig je Sitzung erstattet, jedoch auch für die Leistungen Sens-E-1 bis Sens-E-2.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 0070, 0165a

BEMA: 08-Vipr

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.