die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0703 - WEZ - Wiedereingliederung von Zahnersatz

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
WEZ-A-1 Gebiet Wiederherstellung und -einsetzen einer Brücke mit zwei Ankern je Brücke 29 0,5 - 2
WEZ-A-2 Gebiet Wiederherstellung und -einsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern je Brücke 43 0,5 - 2
WEZ-C-1 Zahnposition Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen je Zahnposition 31 0,5 - 2
WEZ-E-1 Zahnposition Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements je Verbindungselement 14 0,5 - 2
WEZ-E-2 Zahn Erneuerung eines Innenteleskops je Zahn 160 0,5 - 2
WEZ-E-3 Zahn Erneuerung eines Außenteleskops je Zahn 56 0,5 - 2
WEZ-F-1 Zahnposition Lösung oder Wiedereingliederung eines Steges je Anker, auch zur Reinigung 36 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung WEZ-E-2 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung WEZ-C-1.
  • Die Leistung WEZ-E-3 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung WEZ-C-1.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 5075a, 5090, 5095a, 5100, 5110

BEMA: 95

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.