die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

neue Leistungen und Verlangensleistungen

Neue Entwicklungen in der Medizin sollten auch zügig in den Behandlungsalltag gelangen. Auch hierbei ist eine Abgrenzung zu nicht notwendigen Verlangensleistungen besonders wichtig.

Einführung neuer Leistungen in die eGOZ

Leistungen, die (noch) nicht in der eGOZ enthalten sind, können von Zahnärzten den Landeszahnärztekammern (LZK) oder der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) schriftlich vorgeschlagen werden. Hierbei hat der Zahnarzt den Leistungsinhalt zu beschreiben, eine Leistungsstufe und eine Bewertung vorzuschlagen.

Die Landeszahnärztekammern leiten die Vorschläge an die BZÄK weiter.

Die BZÄK hat innerhalb von einigen Wochen den Vorschlag ggf. begründet abzulehnen oder als Verlangensleistung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) vorzuschlagen oder sie kann den Vorschlag zur Prüfung aufnehmen.

Sie zeigt den Beginn der Prüfung einer neuen Leistung dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) an und veröffentlicht nach Genehmigung durch das BMG unter Benennung von

  • Ziffer
  • Kürzel
  • Leistungsebene
  • Beschreibung
  • Kommentierung

Ab jetzt gilt für Versicherer die Erstattungspflicht im versicherten Level und Faktor.

Die Bundeszahnärztekammer soll dann innerhalb von 6 Monaten die Leistung tiefgründig prüfen und ausarbeiten und dem BMG die neue Leistungen vorschlagen.

Das BMG kann Zahnärzte, Patientenvertreter und Kostenträger hören und Verbesserungsvorschläge an die BZÄK richten.

Die BZÄK kann innerhalb von 3 Monaten Verbesserungsvorschläge einarbeiten und den Vorgang erneut zur Prüfung an das BMG geben oder die Leistung als Verlangensleistung dem BMG vorschlagen.

Das BMG soll abschließend neue Leistungen in die eGOZ eingliedern, neue Verlangensleistungen in die eGOZ eingliedern oder beides ablehnen.

Leistungen, über die keine Einigkeit erzielt wird, können von der BZÄK in eine Liste von ihr anerkannter Verlangensleistungen aufgenommen werden.

 

Die Regelung zur Analogisierung soll der zügigen Einführung von Neuerungen und der schnellen Erstattungsregelung für Patienten dienen.

Verlangensleistungen

Verlangensleistungen müssen nicht medizinisch notwendig sein.

Die Vereinbarung des Honorars ist Gegenstand der Verhandlung zwischen Zahnarzt und Patient.

Die Positivliste der eGOZ legt fest, dass eine Leistung als Verlangensleistung gilt und nicht als "neue Leistung" vorgeschlagen zu werden braucht.

Diese Positivliste kann in vielen Fällen dazu beitragen, schnell zu wissen, dass diese Leistung von keiner Versicherung erstattet werden wird.