die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0190 - Seh - Zuschlag Sehhilfe

Der Einsatz einer Lupenbrille oder des Operationsmikroskops soll dazu dienen, durch Vergrößerung des Arbeitsfeldes die Arbeitsqualität zu verbessern und mehr Erkrankungen noch behandelbar zu machen.

Das Endoskop kann z.B. intraoperativ einen kleineren Zugang ermöglichen oder eine Erkrankung überhaupt erst behandelbar machen.

Der Zuschlag für die Anwendung der Sehhilfen soll die Anschaffung, den Unterhalt und die Rüstzeit ausgleichen.

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Seh-E-1 Zuschlag Lupenbrille ab 4-fach je Sitzung 1 1
Seh-E-2 Zuschlag Lupenbrille ab 6-fach je Sitzung 2 1
Seh-F-1 Zuschlag Operationsmikroskop, Endoskop je Sitzung 35 1

Kommentar

Es kann nur eine Leistung 0190 - Seh pro Sitzung abgerechnet werden.

Auch bei Ansatz des Zuschlags sind Vergrößerungs - bedingte Umstände, wie z.B. ein erhöhter Zeitbedarf bei der Behandlung zusätzlich bei der Bemessung der Faktoren zu berücksichtigen.

In der bisherigen GOZ ist der Zuschlag für das OP-Mikroskop nur zu bestimmten Leistungen abrechenbar. Die Einschränkung macht jedoch keinen Sinn, da man auch im Rahmen anderer Therapien nur behandeln kann, was man sieht, wovon man weiß.

Ein Zuschlag von bisher gut 20 Euro vermag die Anschaffung und Unterhaltskosten eines Mikroskops erst bei 1000 bis 1500 Einsätzen zu amortisieren. Der Mehrbedarf an Zeit für Bereitstellung, Aufbereitung und Wartung bedingt daher eine höhere Bewertung.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-E

  • Seh-E-1 wird ab Level D anteilig erstattet mit der Leistung Seh-D-1.
  • Seh-F-1 wird ab Level D anteilig erstattet mit der Leistung Seh-D-1.
  • Seh-F-1 wird ab Level E anteilig erstattet mit der Leistung Seh-D-2.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 0110

BEMA: nicht abgebildet

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.