die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

klarer Leistungsumfang

Damit Versicherte verstehen, was geschehen soll oder abgerechnet wird, damit Versicherungsbedingungen klar und die Erstattungspflicht eindeutig ist, müssen Leistungen gut gegeneinander abgegrenzt beschrieben werden.

Wo es möglich ist: Deutsch als Verordnungssprache

Für fachliche Präzision ist es notwendig, eine Fachsprache zu benutzen. Eine Gebührenordnung ist aber kein Wissenschaftswerk, sondern sie soll verständlich vermitteln, was für welchen Preisbereich zu erhalten sein soll.

Daher ist bei einer patientenorientierten Gebührenordnung darauf zu achten, dass sie für die meisten Bürger verständlich ist. Eine weitestgehende Formulierung auf Hochdeutsch kann die Klarheit verbessern.

weiter gehende Erläuterung und Differenzierung innerhalb der Gebührenordnung

Während die GOZ und die GOÄ mit kurzen Texten zu einzelnen Leistungspositionen noch etwas Licht in den Nebel bringen, verschweigt der BEMA Details. Auch seine Richtlinien beschreiben fast nur, wann etwas GKV-Leistung sein soll und wann nicht.

Eine Folge von vagen Beschreibungen sind viele Gerichtsprozesse, in denen die Leistungspflicht von Versicherern geprüft wird. Das ist in diesem Umfang unnötig.

Es ist notwendig, die Leistungen bereits in der Gebührenordnung klarer zu beschreiben. Mit der Entwicklung der neuen eGOZ werden daher hier Texte in Anlehnung an der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer und vom Portal www.zahnarztrechnung.info erscheinen. Heute schon werden einzelne Leistungsvarianten unter einer Ziffer aufgeführt, so werden unterschiedliche Leistungsinhalte bereits voneinander unterschieden.

Medizin vor Erstattung

Erstattungsgesichtspunkte können in einer Gebührenordnung dann geregelt werden, wenn sie die Medizin nicht beeinflussen. Medizin muss erste Priorität haben, da sie kein Selbstzweck ist, sondern der Gesundheit und dem Leben des Menschen dient. Die Frage, wer dann die Arbeit der Menschen in Medizinberufen bezahlt, ist nachrangig.

Daher bietet die neue eGOZ zwar Anhaltspunkte für verschiedene Versicherungsmodelle, indem Leistungsebenen definiert werden. Diese orientieren sich jedoch an medizinischen Gesichtspunkten und schreiben so das Prinzip "Medizin vor Versicherung" fest.

Egal, wie jemand versichert ist: Jede Leistung ist erhältlich und wo es eine zutreffende Leistungsvariante in versicherter Leistungsstufe gibt, bleibt auch ein Erstattungsanspruch bestehen.

Probleme mit der Klarheit

  • Schon allein die Abrechnung nach 4 Gebührenordnungen (GOZ, GOÄ`96, BEMA, GOÄ`86) verwirrt.
  • Richtlinien der gesetzlichen Versicherung und Bemühungen einzelner Versicherer, ihre Ansichten als medizinische Richtlinien hinzustellen, führen zu weiterer Unsicherheit.
  • Medizinische Leistungen werden an Erstattungsregeln gebunden, Medizin wird dadurch der Versicherbarkeit unterworfen, obwohl jeder erwartet, dass es anders herum sei.
  • Beschreibung in medizinischer Terminologie ist bisweilen unvermeidlich, trägt aber in ihrer Menge zur Unverständlichkeit bei.
  • Kurz ausfallende Leistungstitel und karge Beschreibungen in den Gebührenordnungen lassen viel Interpretationsspielraum.
  • Mischabrechnung von GKV-Leistungen und privaten Leistungen führt zu einem Berg von kaum verstehbaren Papieren, Formularen und zu unterzeichnenden Erklärungen.

EINE Gebührenordnung für Zahnmedizin

Wenn es nur noch eine Gebührenordnung gibt, entfallen viele Unklarheiten. Ein großer Teil des Papierkriegs entfällt, einheitliche Formulare können das Verständnis erleichtern.

Dabei müssen alle Leistungen abgebildet sein, neue Leistungen müssen zügig aufgenommen werden. Die neue eGOZ schlägt hierfür Regelungen vor.