die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

§ 2 - Gebühren

(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnmedizinischen Leistungen.

(2) Zahnmedizinische Fachpersonen können Gebühren nur für selbstständige zahnmedizinische Leistungen berechnen, die persönlich oder die unter persönlicher Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen).
Eine weitere Gebühr kann das zahnmedizinische Fachpersonal nicht berechnen für eine Leistung,

  • die in der eGOZ beschriebener Bestandteil oder
  • eine besondere Ausführung oder
  • stets methodisch notwendiger Bestandteil

 einer anderen berechneten Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, die ohne diese Leistung in gleicher Anzahl nicht ausführbar ist.  

(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
Gesondert berechnet werden darüber hinaus folgende Materialien:

  • Anästhetika und andere Medikamente
  • Abformmaterial, Bissregistrat - Material
  • Verankerungsstifte
  • einmalverwendbare Wurzelkanalaufbereitungs-Instrumente, Messtifte, Sondenansätze etc
  • Nahtmaterial, Membranen, Pins, Osteosynthese - Material
  • Kollagen und andere Materialien zum Gewebeersatz, Implantatmaterial.

(4) Hat die zahnmedizinische Fachperson zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

(5) Kosten, die nach Absatz 4 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.

(6) Die zahnmedizinische Fachperson hat die zahlungspflichtige Person darüber zu unterrichten, wenn Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese unmittelbar berechnen.

Dieser Paragraph ersetzt

GOZ § 4 - Gebühren

Kommentar

  1. Immer wieder gibt es bisher Uneinigkeit darüber, ob eine Leistung zu vergütende Einzelleistung ist oder zu einer Zielleistung gehört.
    Die Präzisierung versucht, den Grundgedanken beider Prinzipien zu verdeutlichen, um hier für mehr Klarheit zu sorgen.
    Ergänzt wird diese Präzisierung durch § 8 - Einführung neuer Leistungen
  2. Einige weitere kostenintensive Materialien werden aufgenommen.