die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0412 - F2 - zweiflächige Füllung

Füllung - zwei Zahnseiten betreffend

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
F2-A-1 Zahn, Flächen direkte Füllung aus plastischem Material je Kavität 39 0,5 - 2
F2-B-1 Zahn, "AUFBAU" direkte Aufbaufüllung vor Überkronung aus plastischem Material je Zahn 39 0,5 - 2
F2-C-1 Zahn, Flächen direkte Füllung aus adhäsiv befestigtem Komposit im Seitenzahnbereich bei Amalgamallergie je Kavität 64 0,5 - 2
F2-E-1 Zahn, "AUFBAU" direkte Aufbaufüllung aus adhäsiv befestigtem geschichtetem Komposit je Kavität, zzgl. Kompositmaterial 50 0,5 - 2
F2-E-2 Zahn, Flächen direkte Füllung aus adhäsiv befestigtem geschichtetem Komposit je Kavität, zzgl. Kompositmaterial 75 0,5 - 2
F2-E-3 Zahn, Flächen, "FORM", "EROSION" Zahnumformung oder Erosionsaufbau mit Komposit in Andäsivtechnik je Zahn, zzgl. Kompositmaterial, zum Lückenschluss, bei Speisenimpaktion, Sprachstörung, zur Bissänderung 75 0,5 - 2
F2-F-1 Zahn, Flächen indirekte Füllung (Inlay) aus Kunststoff, Metall oder Keramik je Kavität, zzgl. Laborkosten, ggf. zzgl. Konditionieren 168 0,5 - 2
F2-G-1 Zahn, Flächen Goldhämmerfüllung je Kavität, zzgl. Materialkosten 600 0,5 - 2
F2-V-1 Zahn, Flächen Zahnumformung mit Komposit in Andäsivtechnik ohne klare med. Notwendigkeit frei vereinbar

Kommentar

Füllungen können aus verschiedenen Materialien direkt im Mund oder indirekt im Labor, in einer Fräsmaschine o.ä. hergestellt werden.

Das Konditionieren der Haftoberfläche (Ätztechnik, Laser, ...) ist - wenn es nicht Bestandteil der Leistungesbeschreibung ist - ggf. gesondert zu berechnen, da es nicht immer oder auf unterschiedliche Art ausgeführt wird.

Da Komposite sich teilweise um ein Vielfaches im Preis unterscheiden, können die Kosten für höherwertiges Material nich tin einer Füllungsposition integriert sein, sie müssen gesondert berechnet werden können. Wird der Behälter nicht aufgebraucht, ist das Material anteilig pauschal berechenbar.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung F2-E-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung F2-B-1.
  • Die Leistung F2-E-2 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung F2-A-1.
  • Die Leistung F2-E-3 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung F2-A-1.
  • Die Leistung F2-F-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung F2-A-1.
  • Die Leistung F2-G-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung F2-A-1.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2070, 2080, 2160, 2165a2177a, 2180, 2185a, 2455a, 2458a

BEMA: 13b - F2, 13f

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.