die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0090 - äInf - ärzlicher Informationsaustausch

Um Patienten sachgerecht auch in verschiedenen Teilgebieten oder in verschiedenen Praxen behandeln zu können, ist der Informationsaustausch in mündlicher oder schriftlicher Form notwendig.

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
äInf-A bis D ärztlicher Informationsaustausch in der Solidarversicherung 15 0,5 - 2
äInf-E bis G ärztlicher Informationsaustausch über Themen ab Leistungslevel E 15 0,5 - 2

Kommentar

Der Gesprächsinhalt ist nachvollziehbar niederzulegen. Arztbriefe sind in Kopie oder elektronisch zu speichern.

Mündliche Besprechung und ggf. folgende schriftliche Benachrichtigung sind nebeneinander abrechenbar.

(Zahn-)Ärztliche Konsile sind von beiden Behandlern abzurechnen.

variable Leistungsstufe:

Die Stufe ist der jeweils niedrigsten Stufe des Hauptthemas zuzuordnen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: GOÄ 60, GOÄ 75

BEMA: GKV-GOÄ 75

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.