die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

Einzelleistung & Zielleistung

Einzelleistungsprinzip und das Zielleistungsprinzip - sie sind seit Jahrzehnten Grundpfeiler der Gebührenordnungen.

Doch es gibt Probleme in ihrer Umsetzung, da sie heute nicht mehr komplett abgebildet sind.

das Einzelleistungsprinzip

Das Prinzip der Einzelleistungsvergütung trägt dazu bei, dass Medizin vielfältig bleibt.

Es hat zum Ziel, dass jede ausgeführte Verrichtung auch honoriert wird.

Eine Einzelleistung ist

  • nicht Teil einer umfangreicheren Verrichtung, die gleichzeitig ausgeführt wird,
  • auf den einzelnen Patienten oder die einzelne für die Leistung typische Gruppe bezogen oder von ihm/ihr verursacht.

 

Gegen die Anwendung des Einzelleistungsprinzips und für die Anwendung des Zielleistungsprinzips im Einzelfall sprechen die Aspekte:

  • die Leistung wird mit den gleichen Instrumenten und Fähigkeiten erbracht,
  • sie wird fast immer mit der größeren (Ziel-) Leistung ausgeführt oder ist in ihr beschrieben,
  • sie ist zeitlich nicht klar trennbar, sondern gehört zum Verlauf der umfangreicheren Leistung.

 

Verbesserungsansatz

Vorhaltung von Personal und Räumlichkeiten im Allgemeinen müssen in der Gesamtheit aller Honorare in einer korrekten Mischkalkulation abgegolten werden.

Aufwand, der auf einen Patienten bezogen ist, muss aber auch patientenbezogen abrechenbar sein und kann nicht den Praxisgrundkosten zugeordnet bleiben.

Es sind daher einige Leistungen zu beschreiben, die bisher nicht berücksichtigt wurden.

Hierzu zählen z.B. 

  • Zimmerbesetzung,
  • personenbezogene Verwaltungsaufgaben,
  • spezieller Mehraufwand z.B. durch septische Infektionen u.a.m.

Probleme mit dem Einzelleistungsprinzip

Probleme entstehen, wenn es patientenbezogene Vorgänge gibt, die nicht patientenbezogen berechnet werden, sondern über die Summe der Honorare verteilt werden sollen.

Beispiel:

Patientenbesuche erzeugen Arbeit, hierbei erbrachte kleinere Leistungen sind dann ggf. nicht kostendeckend, weil der Besuch selbst und der staatlich auferlegte Aufwand dafür bisher nicht bezahlt wird. Andere Patienten müssen für diesen Praxisbesuch bezahlen oder die Praxis schreibt rote Zahlen.

das Zielleistungsprinzip

Das Zielleistungsprinzip vereinfacht die Leistungserbringung, Leistungshonorierung und die Verwaltung.

Umfangreiche Behandlungen werden zu einer Leistungsposition zusammengefasst.

Das Zielleistungsprinzip besagt, dass etwas, das

  • stets notwendiger Inhalt
  • in dieser Menge
  • oder beschriebener Inhalt
  • einer umfangreicheren Verrichtung ist,

in der Honorierung dieser Verrichtung enthalten ist.

 

Gegen die Anwendung des Zielleistungsprinzips und für die Anwendung des Einzelleistungsprinzips im Einzelfall sprechen:

  • für eine kleinere Verrichtung werden weitere Instrumente oder Kenntnisse erforderlich,
  • die kleinere Verrichtung wird nicht regelmäßig mit der größeren ausgeführt und sie ist nicht mit ihr beschrieben,
  • sie benötigt einen eigenen klaren Zeitabschnitt, der ggf. auch in mehrere Phasen unterteilt sein kann und vor, während oder nach der anderen Leistung seinen Platz findet.

Verbesserungsansatz

Durch die Vereinheitlichung der Gebührenordnungen werden bereits Unklarheiten reduziert.

Die (noch ausstehende) Beschreibung der zu einer Verrichtung gehörenden Einzelschritte und durch die Aufzählung zusätzlich ausführbarer und berechenbarer Leistungen kann für mehr Klarheit gesorgt werden.

Probleme mit dem Zielleistungsprinzip

Probleme entstehen, wenn Kostenträger versuchen, sachlich notwendige Vorleistungen einer größeren "Zielleistung" als mit ihrer Honorierung abgegolten hinzustellen.

Beispiel:

Eine Weisheitszahnentfernung ist ohne Betäubung nicht vorstellbar. Warum sollte sie also nicht stets in der Weisheitszahnentfernung inbegriffen sein?

  • Weil sie in Vollnarkose manchmal nicht erbracht werden muss, sie würde aber mit der Operationsleistung bezahlt werden.
  • Weil sie manchmal mehrfach erbracht werden muss, um für eine ausreichende Betäubungstiefe zu sorgen - das wäre dann nicht ausreichend honoriert.
  • Weil eine in gleicher Sitzung erbrachte Operationsleistung an einem anderen Zahn im gleichen Nervversorgungsgebiet dann ja auch die Betäubung in ihrer Bewertung eingeschlossen hätte, die Betäubung würde also mehrfach bezahlt werden auch wenn sie nur einmalig erbracht wäre.
  • Weil die Betäubung auch bei anderen Leistungen Sinn macht und in deren Rahmen erbracht wird.

Für eine gerechte Honorierung ist deswegen hier das Einzelleistungsprinzip anzuwenden. Ärzte kommen sonst in den Konflikt, eine Behandlung selbst zu finanzieren oder sie dem Patienten vorzuenthalten.