die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0590 - N - Nachbehandlung

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
N-A-1 Gebiet Nachkontrolle, -behandlung nach operativem Eingriff je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 10 0,5 - 2
N-A-2 Gebiet chirurgische Wundrevision je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 21 0,5 - 2
N-F-1 Gebiet Entfernung oberflächlich gelegener Hilfsmaterialien z.B. Membranen, Augmentationsmaterial 40 0,5 - 2
N-F-2 Gebiet Entfernung von im Knochen befindlichen Hilfsmaterialien z.B. Membranen, Augmentationsmaterial 62 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 3290, 3300, 3310, 4150, 9016, 9017

BEMA: 38-N, 46-XN

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.