die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0504 - Seq - Sequestrotomie, Knochentrepanation

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Seq-A-1 Gebiet Trepanation des Kieferknochens je Trepanation, rotierend-maschinell 24 0,5 - 2
Seq-A-2 Gebiet Sequestrotomie bei Osteomyelitis des Kiefers je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, rotierend-maschinell 72 0,5 - 2
Seq-E-1 Gebiet Seq-A-1 + andere Methode je Trepanation 48 0,5 - 2
Seq-E-2 Gebiet Seq-A-2 + andere Methode je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 86 0,5 - 2

Kommentar

Aufbaumaßnahmen sind ggf. gesondert abzurechnen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung Seq-E-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Seq-A-1.
  • Die Leistung Seq-E-2 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Seq-A-2.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 3105a, Ä2256

BEMA: 52-Trep2, 53-Ost3

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.