die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

§ 7 - Heil- und Kostenplan, Rechnung und Erstattung

(1) Sofern die Kosten binnen 6 Monaten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten, hat die zahnmedizinische Fachperson der zahlungspflichtigen Person vor der Behandlung einen kostenpflichtigen Heil- und Kostenplan anzubieten und auf deren Verlangen in Textform vorzulegen. Der Kostenvoranschlag muss insbesondere enthalten:

  1. die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahnärztliche Leistungen,
  2. eine Auflistung der Summen nach den Leistungsstufen bezogen auf die Faktorbereiche 1 bis 2 und darüber,
  3. die Kosten und das Land für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien.

(2) Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten für die vorgesehenen Maßnahmen um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

(3) Verlangensleistungen nach § 1 Absatz 2 und ihre Vergütung sind im Einzelfall zwischen zahnmedizinischer Fachperson und zahlungspflichtiger Person vor Erbringung der Leistung schriftlich in einem Heil- und Kostenplan zu vereinbaren. Dieser muss die einzelnen Leistungen, die Vergütungen, ggf. die Steigerungsfaktoren sowie die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Verlangensleistungen sind im Heil- und Kostenplan und in der Rechnung mit der Leistungsstufe "V" zu kennzeichnen.

(4) Die Vergütung wird fällig, wenn der zahlungspflichtigen Person eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.

(5) Die Rechnung muss insbesondere enthalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung,
  2. bei Gebühren die Nummer, die Leistungsstufe und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes oder der behandelten Region und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  3. bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 4,
  4. bei Entschädigungen nach § 5 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
  5. bei Ersatz von Auslagen nach § 5 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen,
  6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern,
  7. eine Auflistung der Gebührensummen nach den jeweiligen Leistungsstufen.

(6) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nr. 2 das 1-fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für die zahlungspflichtige Person verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Falle einer abweichenden Vereinbarung nach § 4 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen der Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen.

(7) Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 4 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung der zahnmedizinischen Fachperson den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben.

(8) Wird eine Leistung nach § 6 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen entsprechend der vorläufigen Liste der Bundeszahnärztekammer zu beschreiben.

(9) Die Übermittlung von Daten an eine/n Dritte/n zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der/die Betroffene gegenüber der zahnmedizinischen Fachperson in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und die zahnmedizinische Fachperson insoweit schriftlich von ihrer Schweigepflicht entbunden hat.

(10) Die Erstattung wird fällig, wenn dem Versicherer eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 übermittelt worden ist.

(11) Als Erstattung stehen Versicherten Gelder für zahnmedizinische Leistungen, Materialkosten und Auslagen zu nach in ihrem Versicherungsvertrag festgelegter Leistungsstufe und festgelegtem Faktorenbereich. Auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ist die Erstattung im Einzelnen zu begründen.

(12) Neue Leistungen nach § 6 Absatz 3 erstattungspflichtig ab dem Tag ihrer Aufnahme in die Liste der Leistungen in Prüfung.

Kommentar

  1. Die Leistungsstufen sind für Leistungspositionen und Materialien auf der Rechnung aufzuführen.
  2. Die Sonderausführungen zu abweichenden Vereinbarungen und Verlangensleistungen werden durch die Leistungsstufen "G" und "V" teilweise überflüssig, die Rechnungslegung wird konsistenter und transparenter.
  3. Die geänderte Faktorenregelung ist eingearbeitet.