die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0111 - Abf - Standard-Abformung

Abformung eines oder beider Kiefer mit einem Standardlöffel, ggf. inkl. einfacher Bissregistrierung

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Abf-B-1 Standard-Abformung Abformung beider Kiefer und einfache Bissregistrierung 19 0,5 - 2
Abf-E-1 Standard-Abformung Abformung nur eines Kiefers 11 0,5 - 2
Abf-E-2 Standard-Abformung Abformung beider Kiefer und Bissregistrierung bei Stützzonenverlust 19 0,5 - 2

Kommentar

Die Abformung kann technischen oder diagnostischen Zwecken dienen.

 

Die Modellanalyse der GOZ 0050, 0060 sowie die Anpassung und Anwendung von Schienen stellen praktisch und zeitlich getrennte Schritte dar und werden in anderen Leistungsziffern abgebildet.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 0050, 0060, 1035a, 1057a,

BEMA: 07

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.