die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

10 Verlangensleistungen

Weiterhin müssen individuell vereinbarte Verlangensleistungen möglich sein. Nur so kann Medizin individuell gerecht bleiben.

Auch wenn die Leistungen nicht in der eGOZ stehen, auch wenn sie nicht im Abschnitt "Verlangensleistungen" der eGOZ stehen.

Dieser Abschnitt der "Verlangensleistungen" soll klären:

Leistungen, die hier aufgelistet sind, können von Zahnärzten erbracht werden, dies ist eine Positivliste:

  • Patienten wissen: mein Zahnarzt darf das, mein Versicherer wird es jedoch nicht erstatten,
  • Zahnärzte wissen: diese Leistung ist nicht (in diesem Kontext) analog abzurechnen,
  • Kostenerstatter wissen: wir müssen hier nicht erstatten.

Die Liste der offiziellen Verlangensleistungen schafft somit Klarheit an einer Stelle, an der es bisher nur Grauzone gab. Sie reduziert hierdurch den Arbeitsaufwand aller Beteiligten. Denn der Streit fällt weg.

Die Bemessung der Gebühr vereinbaren Zahnarzt und Patient im gegenseitigen Vertrauensverhältnis.