die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0106 - BeVi - Besuch oder Visite

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
BeVi-A-1 Besuch eines Kranken s. Kommentar 42 0,5 - 2
BeVi-E-1 Visite im Krankenhaus 9 0,5 - 2
BeVi-E-2 Besuch eines Kranken außerhalb der Praxis kBer und kU sind abgegolten 42 0,5 - 2

Kommentar

Die Visite ist nur vom Krankenhaus- oder Belegarzt abzurechnen, der Besuch für den Besuch eines Patienten außerhalb der Praxis.

Die Besuchsgebühren im BEMA sind reichlich untergliedert. Im Falle einer Annahme der eGOZ für die kassenzahnärztliche Versorgung wären hier noch passende Gebührenpositionen zu entwickeln, ggf. wären nachrangig die privatzahnärztlichen Gebühren entsprechend anzuheben!

Werden lediglich Leistungen der Stufen oberhalb C erbracht, so ist die Ziffer 106-D bis G anzusetzen, hierbei wird die niedrigste Stufe der anderen Leistungen übenommen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: GOÄ 45, GOÄ 46, GOÄ 50

BEMA: 151 - 172

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.