die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0060 - Rö - Röntgen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Rö-A-1 Zahnfilm, bis zwei Aufnahmen gleicher klinischer Situation Kennzeichnungspflicht im Rahmen der GKV-Abrechnung 12 0,5 - 2
Rö-A-2 Zahnfilm, bis fünf Aufnahmen gleicher klinischer Situation Kennzeichnungspflicht im Rahmen der GKV-Abrechnung 19 0,5 - 2
Rö-A-3 Zahnfilm, bis acht Aufnahmen gleicher klinischer Situation Kennzeichnungspflicht im Rahmen der GKV-Abrechnung 27 0,5 - 2
Rö-A-4 Zahnfilm-Status mit mehr als 8 Aufnahmen Kennzeichnungspflicht im Rahmen der GKV-Abrechnung 34 0,5 - 2
Rö-A-5 Aufnahme des Schädels je Aufnahme, Fernröntgenaufnahme 19 0,5 - 2
Rö-A-6 Schädel-Übersicht in zwei Ebenen 30 0,5 - 2
Rö-A-7 mehr als zwei Aufnahmen des Schädels 36 0,5 - 2
Rö-A-8 Teilaufnahme des Schädels z.B. NNH, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers oder der Zähne beider Kiefer einer Seite 21 0,5 - 2
Rö-A-9 zwei Mal Rö-A-8 25 0,5 - 2
Rö-A-10 mehr als zwei Mal Rö-A-8 31 0,5 - 2
Rö-A-11 Orthopantomogramm sowie Panoramaaufnahmen oder Halbseitenaufnahmen aller Zähne des Ober- und Unterkiefers 36 0,5 - 2
Rö-C-1 Röntgen der Hand 30 0,5 - 2
Rö-E-1 Röntgenuntersuchung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge 40 0,5 - 2
Rö-E-2 Schichtaufnahme, Tomographie, bis zu 5 Strahlenrichtungen z.B. transversale Schicht 65 0,5 - 2
Rö-E-3 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich oder DVT 201 0,5 - 2
Rö-E-4 Zuschlag für computergesteuerte Analyse, einschließlich 3D-Rekonstruktion 45 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Rö-E-1 wird über die Leistung Rö-A-1 anteilig erstattet.
  • Rö-E-2 wird über die Rö-A-11 anteilig erstattet, wenn in gleicher Sitzung keine Rö-A-11 abgerechnet wird.
  • Rö-E-3 wird über die Rö-A-11 anteilig erstattet, wenn in gleicher Sitzung keine Rö-A-11 abgerechnet wird.

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.