§ 6 - Einführung neuer Leistungen
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können von Zahnärzten der Bundeszahnärztekammer über die jeweilige Landeszahnärztekammer zur Prüfung vorgeschlagen werden. Hierbei hat der Zahnarzt schriftlich eine Kapitelzuordnung, eine Leistungsziffer, eine oder mehrere Leistungsstufen, einen Beschreibungstext, ggf. Varianten und die jeweils sinnvolle Honorierung und Faktorräume vorzuschlagen.
(2) Die Bundeszahnärztekammer soll den Vorschlag binnen vier Wochen prüfen und ggf. Änderungen absprechen. Lehnt die Bundeszahnärztekammer den Vorschlag des Zahnarztes ab, so kann der Zahnarzt der Bundeszahnärztekammer die Leistung zur Aufnahme als Verlangensleistung vorschlagen. Nimmt die Bundeszahnärztekammer den Vorschlag zur Prüfung auf, so teilt sie dem Bundesministerium für Gesundheit die Prüfung einer neuen Leistung mit. Dabei hat die Bundeszahnärztekammer eine Kapitelzuordnung, eine Leistungsziffer, eine oder mehrere Leistungsstufen, einen Beschreibungstext, ggf. Varianten und die jeweils sinnvolle Honorierung und Faktorenräume vorzuschlagen.
(3) Das Bundesgesundheitsministerium prüft den Vorschlag binnen vier Wochen und macht ggf. Änderungsvorschläge, erteilt die vorläufige Genehmigung oder lehnt die Leistung ab. Bevor eine Leistung durch das BMG vorläufig genehmigt wird, ist sie nur als Verlangensleistung abrechenbar. Verstreicht die Frist ohne dass das BMG die Leistung abgelehnt hat, so gilt sie als vorläufig genehmigt.
(4) Die Bundeszahnärztekammer teilt dem Zahnarzt die Ablehnung oder weitere Prüfung mit und nimmt eine zu prüfende Leistung in eine öffentliche Liste vorläufiger Leistungsziffern auf, hierbei ist das Ablaufdatum der Prüffrist zu benennen. Binnen 6 Monaten hat die Bundeszahnärztekammer die neue Leistung in einem Gutachterverfahren zu prüfen und abschließend dem BMG Bericht zu erstatten. Hierbei hat sie unter Angabe einer Leistungsziffer, einer oder mehrerer Leistungsstufen, eines Beschreibungstexts, ggf. Angabe von Varianten und der jeweils sinnvollen Honorierung und Faktorenräume die Leistung zur Aufnahme in die eGOZ vorzuschlagen oder die Löschung der vorläufig genehmigten Leistung. Verstreicht die Frist ohne dass die Aufnahme oder Löschung vorgeschlagen wurde, so kann das BMG die Frist verlängern oder das Prüfverfahren für gescheitert erklären, die vorläufige Genehmigung erlischt dann mit Ablauf der Prüffrist.
(5) Das BMG kann Zahnärzte, Patientenvertreter und Vertreter der Kostenerstatter zu den Vorschlägen anhören und der Bundeszahnärztekammer Änderungen vorschlagen. Die Bundeszahnärztekammer kann einen geänderten Vorschlag einbringen, das BMG kann erneut anhören und Änderungen vorschlagen.
(6) Die Bundeszahnärztekammer kann beim BMG für selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, die Aufnahme in das Kapitel "Verlangensleistungen" der eGOZ beantragen.
(7) Im Falle der Einigung über eine neue Leistung fügt das BMG im Verlauf des folgenden Quartals spätestens jedoch mit Ablauf der vorläufigen Genehmigung die neue Leistung in die eGOZ ein, die vorläufige Genehmigung wird zugleich aufgehoben.
Kommentar
Analogleistungen sind das bisherige Mittel, um neue Leistungen zu berechnen.
Die Crux dabei: der Zahnarzt definiert einen Leistungstitel und vergleicht eine Leistung - und niemanden interessiert es.
Die Bundeszahnärztekammer legt nach langem Überlegen einen Titel fest, sagt aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht, was in der Leistung enthalten sein soll und benennt auch keinen Preis - daher interessiert auch das niemanden.
Die GKV führt nur zögerlich Neues ein. Die PKV stellt sich erfahrungsgemäß quer, bestreitet die Selbständigkeit, die Notwendigkeit, die Angemessenheit der Vergleichsziffer oder schlägt eine sehr niedrige Honorierung vor.
Leidtragende der bisherigen Regelung sind die Patienten, denen entweder neue Verfahren oder eine Erstattung dafür verweigert bleiben.
Die Einführung von Neuerungen ist aber für alle Seiten gut, macht sie doch Medizin besser und hilft durch Heilung oder Linderung letztlich dabei, Kosten zu senken. Daher ist es im Interesse aller beteiligten Gruppen, eine zügige Einführung von Neuerungen zu gewährleisten und Rechts- und Kalkulationssicherheit zu schaffen.