die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0526 - GeTra - Transplantation von Gewebe

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
GeTra-E-1 Zahngebiet Transplantation eines Vollhauttransplantats je Transplantat 14 0,5 - 2
GeTra-E-2 Zahngebiet Transplantation eines Bindegewebetransplantats je Zahnposition, inkl. Lagervorbereitung und Fixierung 57 0,5 - 2
GeTra-E-3 Zahnposition Transplantation eines Zahnes je Zahn, inkl. Lagervorbereitung 82 0,5 - 2
GeTra-F-1 Zahngebiet Transplantation von Knochenspänen, gleicher Zugang wie Hauptoperation je Zahnposition 18 0,5 - 2
GeTra-F-2 Zahngebiet separate Transplantation von Knochenspänen zur Augmentation oder Weichteilunterfütterung je Zahnposition 64 0,5 - 2
GeTra-F-3 Zahngebiet Transplantation von Knochenblöcken je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 128 0,5 - 2

Kommentar

Die Entnahme der entsprechenden Gewebe ist gesondert abzurechnen.

Zahnschienung, Osteosythese oder Membrantechnik sind nicht inbegriffen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 3082a, 3140, 3160, 4130,  4133, 9090, 9140

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.