0526 - GeTra - Transplantation von Gewebe
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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GeTra-E-1 | Zahngebiet | Transplantation eines Vollhauttransplantats | je Transplantat | 14 | 0,5 - 2 |
GeTra-E-2 | Zahngebiet | Transplantation eines Bindegewebetransplantats | je Zahnposition, inkl. Lagervorbereitung und Fixierung | 57 | 0,5 - 2 |
GeTra-E-3 | Zahnposition | Transplantation eines Zahnes | je Zahn, inkl. Lagervorbereitung | 82 | 0,5 - 2 |
GeTra-F-1 | Zahngebiet | Transplantation von Knochenspänen, gleicher Zugang wie Hauptoperation | je Zahnposition | 18 | 0,5 - 2 |
GeTra-F-2 | Zahngebiet | separate Transplantation von Knochenspänen zur Augmentation oder Weichteilunterfütterung | je Zahnposition | 64 | 0,5 - 2 |
GeTra-F-3 | Zahngebiet | Transplantation von Knochenblöcken | je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich | 128 | 0,5 - 2 |
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.