0703 - WEZ - Wiedereingliederung von Zahnersatz
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
---|---|---|---|---|---|
WEZ-A-1 | Gebiet | Wiederherstellung und -einsetzen einer Brücke mit zwei Ankern | je Brücke | 29 | 0,5 - 2 |
WEZ-A-2 | Gebiet | Wiederherstellung und -einsetzen einer Brücke mit mehr als zwei Ankern | je Brücke | 43 | 0,5 - 2 |
WEZ-C-1 | Zahnposition | Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen | je Zahnposition | 31 | 0,5 - 2 |
WEZ-E-1 | Zahnposition | Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements | je Verbindungselement | 14 | 0,5 - 2 |
WEZ-E-2 | Zahn | Erneuerung eines Innenteleskops | je Zahn | 160 | 0,5 - 2 |
WEZ-E-3 | Zahn | Erneuerung eines Außenteleskops | je Zahn | 56 | 0,5 - 2 |
WEZ-F-1 | Zahnposition | Lösung oder Wiedereingliederung eines Steges | je Anker, auch zur Reinigung | 36 | 0,5 - 2 |
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.