die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

Paragraphenteil zur neuen eGOZ

Auf Grund des §15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl.IS.1225) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1 der einheitlichen Gebührenordnung für Zahnmedizin

Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl.IS.2316) wird außer Kraft gesetzt, an ihre Stelle tritt die folgende einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin:

Dies ersetzt

GOZ Titel

Kommentar

  1. Die ehemalige Formulierung "Gebührenordnung für Zahnärzte" ist
    a) geschlechterdiskriminierend und
    b) übergeht die Patienten und Versicherer als Adressaten.
  2. Insgesamt beseitigen in den folgenden Paragraphen etliche Umformulierungen die Geschlechterdiskriminierung.
  3. Die nachfolgende Unterteilung der Paragraphen führt Aspekte zusammen, die in der bisherigen GOZ auf mehrere Paragraphen verteilt sind und führt neu Regelungen für Kostenerstatter ein.

Baustelle GOÄ

Häufige oder wichtige Leistungen der GOÄ (Röntgen, Chirurgie,...) sind schon in der eGOZ abgebildet. Daher erübrigt sich die bisherige Aufstellung aus § 5 GOZ 2012, welche Abschnitte der GOÄ geöffnet seien. 

Der Zugriff auf seltene Leistungen der GOÄ (z.B. Infusion, Abstrich...) kann erlaubt bleiben, das wird hier noch nicht geregelt. Ebenso vorstellbar wäre, tatsächlich alles in die eGOZ zu integrieren.