die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0101 - VeWa - Verwaltungsgebühr

Die Verwaltungsgebühr wird für patientenbezogene Verwaltungsvorgänge berechnet, die für die Leistungserbringung und Ermittlung des Erstattungsanspruchs Voraussetzung sind. Die Druckkosten z. B. für Formulare sind inbegriffen.

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
VeWa-A-1 Ausstellung von Bescheinigungen, Wiederholungsrezepten etc. 5 0,5 - 2
VeWa-A-1 ERSTERFASSUNG Ausfüllen von Formularen zur Anamnese und Datenerfassung Das erstmalige oder neuerliche Erfassen von patientenbezogenen Daten inklusive Kontrolle durch Praxispersonal kann jährlich einmalig im Level A berechnet werden. 3 0,5 - 2
VeWa-D-1 UNTERLAGEN Einholen von medizinischen Unterlagen aus andern Behandlungseinrichtungen Das Beschaffen oder Versenden von medizinischen Unterlagen ist je Beschaffungsvorgang/Versendung berechenbar. 3 0,5 - 2
VeWa-E-1 Ausstellen von Rezept, Bescheinigung, Überweisung je Seite oder Bescheinigung 5 0,5 - 2
VeWa-E-2 erneutes Ausstellen von Rezept, Bescheinigung, Überweisung je Seite oder Bescheinigung 3 0,5 - 2
VeWa-E-3 NEUERFASSUNG Ausfüllen von Formularen zur Anamnese und Datenerfassung das wiederholte Erfassen medizinischen Anamnesedaten bei Befundänderung ist 1 mal täglich, höchstens 3 mal jährlich berechenbar. 3 0,5 - 2
VeWa-G-1 Ausfüllen von Formularen zur Anamnese und Datenerfassung das neuerliche Erfassen medizinischen Anamnesedaten bei Befundänderung ist 1 mal täglich berechenbar. 3 0,5 - 2

Kommentar

Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.

Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch die Verwaltung des auf den einzelnen Patienten bezogenen Vorgangs als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialkeinkauf) darstellt.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: nicht abgebildet oder GOÄ 2, GOÄ 70

BEMA: nicht abgebildet

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.