0601 - AuBe - Aufbissbehelfe und Schienen
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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AuBe-B-1 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche | einphasig, tiefgezogen | 45 | 0,5 - 2 | |
AuBe-B-2 | Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf | direkt, mit selbsthärtenden zahntechnsichen Materialien | 61 | 0,5 - 2 | |
AuBe-B-3 | Wiederherstellung oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs | direkt, mit selbsthärtenden zahntechnsichen Materialien | 30 | 0,5 - 2 | |
AuBe-B-4 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs | Behelf nach AuBe-B bis AuBe-D | 6 | 0,5 - 2 | |
Aube-B-5 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit Einschleifen | Behelf nach AuBe-B bis AuBe-D | 12 | 0,5 - 2 | |
AuBe-B-6 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit Aufbau | Behelf nach AuBe-B bis AuBe-D, direkt, mit selbsthärtenden zahntechnsichen Materialien | 35 | 0,5 - 2 | |
AuBe-C-1 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche | einphasig, ohne Führungsebenen o.ä. | 106 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-1 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche | andere als AuBe-B-1 | 55 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-2 | Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche | andere als AuBe-B-2 | 118 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-3 | Umarbeiten einer Prothese zum Aufbissbehelf | direkt oder indirekt, mittels Komposits oder lichthärtender Materialien | 82 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-4 | Wiederherstellung oder Unterfütterung eines Aufbissbehelfs | andere als AuBe-B bis AuBe-C | 30 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-5 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs | andere als AuBe-B bis AuBe-C | 8 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-6 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit Einschleifen | andere als AuBe-B bis AuBe-C | 23 | 0,5 - 2 | |
AuBe-E-7 | Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit Aufbau | andere als AuBe-B bis AuBe-C, oder direkt oder indirekt, oder Aufbau mittels Komposits oder lichthärtender Materialien | 62 | 0,5 - 2 |
Kommentar
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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
- Die Leistung AuBe-E-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-1.
- Die Leistung AuBe-E-2 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-C-1.
- Die Leistung AuBe-E-3 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-2.
- Die Leistung AuBe-E-4 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-3.
- Die Leistung AuBe-E-5 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-4.
- Die Leistung AuBe-E-6 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-5.
- Die Leistung AuBe-E-7 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung AuBe-B-6.
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.