die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0160 - Prov - provisorische Krone, Teilkrone, Brücke oder Veneer

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Prov-B-1 Zahn direkte prov. Krone, Teilkrone, Brückenglied je Zahn, Zahnposition; höchstens 2 Mal im Versorgungsverlauf 16 0,5 - 2
Prov-C-1 Zahn provisorische Stiftkrone mit Stift je Zahn, höchstens 2 Mal im Versorgungsverlauf 24 0,5 - 2
Prov-D-1 Zahn Wiederherstellung Provis. n. Prov-B je Zahn, Zahnposition 6 0,5 - 2
Prov-D-2 Zahn Wiederbefestigung fremdes Provisorium je Kronenpfeiler 18 0,5 - 2
Prov-D-3 Zahn temporäres Wiederbefestigen einer definitiven Krone, Brücke je Zahn, Zahnposition 18 0,5 - 2
Prov-D-4 Zahn, Gebiet Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone oder Brücke je Krone oder Brücke, einmal im Versorgungsverlauf 18 0,5 - 2
Prov-E-1 Zahn Prov-B, jedes weitere Mal ja Zahn 16 0,5 - 2
Prov-E-2 Zahn Prov-D-4, jedes weitere Mal je Zahn 24 0,5 - 2
Prov-E-3 Gebiet Prov-C-2, jedes weitere Mal je Brücke 18 0,5 - 2
Prov-E-4 Zahn indirekte prov. Krone, Teilkrone, Veneer, Brückenglied je Zahn, Zahnposition 34 0,5 - 2
Prov-E-5 Zahn Wiederherstellung indirektes Provisorium nach 0160-E je Zahn, Zahnposition 18 0,5 - 2
Prov-E-6 Zahn Umarbeiten e. def. Krone/Brücke zum Provisorium je Kronenpfeiler 38 0,5 - 2

Kommentar

Laborkosten sind gesondert zu berechnen. Materialien für provisorische Kronen und Brücken sind gesondert zu berechnen.

Brückenglieder bewirken je nach überspannter Zahnanzahl mehr oder weniger Arbeit, daher wurde in Anlehnung an den BEMA und die Langzeitprovisorien der GOZ für die Honorierung auf das Brückenglied statt auf die Spanne Bezug genommen.

Gehen provisorische Kronen oder Brücken verloren oder werden zerstört, so ist eine Neuanfertigung neu zu berechnen.

Das temporäre Wiederbefestigen einer definitiven Krone oder Brücke kann z.B. im Rahmen einer Wurzelbehandlung notwendig sein.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Prov-E-4 wird ab Level D anteilig erstattet mit der Leistung Prov-B-1.
  • Prov-E-5 wird ab Level D anteilig erstattet mit der Leistung Prov-D-1.
  • Prov-E-6 wird ab Level D anteilig erstattet mit der Leistung Prov-B-1
  • alte Gebührenordnungen

    GOZ / GOÄ: 2260, 2265a, 2270, 2275a, 2277a, 2285a, 2287a, 5120, 5125a5140, 5145a, 5147a

    BEMA: 19, 95d

    Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

    Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
    Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

    Versicherte können

    • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
    • abweichende Faktoren vereinbaren.

    Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

    Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

    Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.