die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0305 - Bog - Voll- und Teilbögen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Bog-C-1 Eingliedern eines Teilbogens inkl. Material 22 0,5 - 2
Bog-C-2 Ausgliedern eines Teilbogens je Teilbogen 6 0,5 - 2
Bog-C-3 Eingliedern eines konfektionierten Vollbogens inkl. Material 28 0,5 - 2
Bog-C-4 Eingliedern eines individualisierten Vollbogens inkl. Material 36 0,5 - 2
Bog-C-5 Ausgliedern von Vollbögen je Bogen 8 0,5 - 2
Bog-C-6 Wiedereingliedern eines Teil- oder Vollbogens je Bogen 22 0,5 - 2
Bog-E-1 Eingliedern eines Teilbogens zzgl. Material 27 0,5 - 2
Bog-E-2 Ausgliedern eines Voll-/Teilbogens bei nicht BEMA-konformer Behandlung 40 0,5 - 2
Bog-E-3 ungeteilter Bogen zzgl. Material 65 0,5 - 2

Kommentar

Die Stufen A bis D gelten für gesetzlich Versicherte nach den im BEMA unter den entsprechenden Leistungen genannten Bedingungen nebst zugehörigen BEMA-Richtlinien.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 6140, 6150, Ä2702

BEMA:  127, 128, 129

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.