die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0704 - Pro - Prothesen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Pro-B-1 Teilprothese mit einfachen Halteelementen zum Ersatz von 1 - 4 fehlenden Zähnen 49 0,5 - 2
Pro-B-2 Teilprothese mit einfachen Halteelementen zum Ersatz von 5 - 8 fehlenden Zähnen 70 0,5 - 2
Pro-B-3 Teilprothese mit einfachen Halteelementen zum Ersatz von mehr als 8 fehlenden Zähnen 97 0,5 - 2
Pro-B-4 Zuschlag zu Pro-B1 bis Pro-B-3: mehrarmige gebogene Halteklammern oder Stützvorrichtungen bei Interimsprothesen 18 0,5 - 2
Pro-C-1 Zuschlag zu Pro-B1 bis Pro-B-3: Metallbasis nicht bei Interimsprothesen, im Ausnahmefall 37 0,5 - 2
Pro-C-2 Zuschlag zu Pro-B1 bis Pro-B-3: eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung nicht bei Interimsprothesen 25 0,5 - 2
Pro-C-3 Zuschlag zu Pro-B1 bis Pro-B-3: mehr als eine gegossene Halte- oder Stützvorrichtung nicht bei Interimsprothesen 42 0,5 - 2
Pro-C-4 Totalprothese / Coverdenture im Oberkiefer 211 0,5 - 2
Pro-C-5 Totalprothese / Coverdenture im Unterkiefer 244 0,5 - 2
Pro-C-6 Zuschlag zu Pro-C-4 und Pro-C-5: Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen 14 0,5 - 2
Pro-E-1 Teilprothese ohne Halteelemente 142 0,5 - 2
Pro-E-2 Modellgussprothese, andere als Pro-B-1 bis Pro-B-3 bei teilbezahntem Kiefer 180 0,5 - 2
Pro-E-3 Coverdenture / Hybridprothese auf/an Zähnen 280 0,5 - 2
Pro-F-1 metallfreie flexible Teilprothese 134 0,5 - 2
Pro-F-2 Coverdenture / Deckprothese auf Zähnen und/oder Implantaten 290 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung Pro-E-1 wird ab dem Level D anteilig erstattet über die Leistung Pro-B-2.
  • Die Leistung Pro-E-2 wird ab dem Level D anteilig erstattet über die Leistung Pro-B-2.
  • Die Leistung Pro-E-3 wird ab dem Level D anteilig erstattet über die Leistung Pro-B-3.
  • Die Leistung Pro-F-1 wird ab dem Level D anteilig erstattet über die Leistung Pro-B-1.
  • Die Leistung Pro-F-2 wird ab dem Level D anteilig erstattet über die Leistung Pro-C-4.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 5199a, 5200, 5205a, 5210, 5213a, 5215a, 5217a, 5220, 5230, 5320, 5330, 5340

BEMA: 96, 97, 98c, 98d, 98e, 98f, 98g, 98h

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.