0431 - WER - Wiedereingliederung einer Restauration
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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WER-A | Zahn | Wiedereingliederung einer konfektionierte Milchzahnkrone | je Zahn | 22 | 0,5 - 2 |
WER-B | Zahn | Wiedereingliederung einer intakten Krone, Teleskopkrone | je Zahn | 22 | 0,5 - 2 |
WER-C | Zahn | Erneuerung oder Wiedereinsetzen e. Facette, Verblendschale an Zahnersatz | je Zahn | 38 | 0,5 - 2 |
WER-E | Zahn | Wiedereingliederung Stiftaufbau, Wurzelstiftkappe, Inlay, Veneer, Implantatkrone | je Zahn oder Implantat | 22 | 0,5 - 2 |
WER-F | Zahn | WER-E + Wiederherstellung | je Zahn oder Implantat | 43 | 0,5 - 2 |
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.