0103 - Kop - Druck- und Kopierkosten
Kopierkosten werden für patientenbezogenes Kopieren oder Ausdrucken berechnet.
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
---|---|---|---|---|---|
Kop-A-2 | DRUCK | Ausdrucken von Patientenunterlagen zur Mitgabe oder Übersendung, z.B. für Patient, Kostenträger, Mit-/Weiterbehandler | Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. | 0,1 | 1 |
Kop-A-1 | KOPIE | Kopieren von Patientenunterlagen bis DIN A3 | Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. | 0,25 | 1 |
Kop-E-1 bis G | DRUCK | Ausdrucken von Unterlagen auf Wunsch eines Kostenerstatters oder des Patienten | Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. S/W, Graustufen bis Faktor 1, Farbdruck bis Faktor 2. | 0,5 | 1 |
Kop-E-2 bis G | KOPIE | Kopieren von Unterlagen auf Wunsch eines Kostenerstatters oder des Patienten | Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. S/W, Graustufen bis Faktor 1, Farbdruck bis Faktor 2. | 1 | 1 |
Kommentar
Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die bisweilen unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.
In den letzten Jahren wurden Dokumentationspflichten deutlich verschärft,
u.a. müssen Praxen nun nachweisen, dass sei Kopien von unterschriebenen
Formularen angeboten haben. Die nun oft vorsichtshalber erfolgenden
Vervielfachung des Papierkriegs können nicht von den PRaxen finanziert werden,
Kopierkosten udn PErsonalaufwand düfen in Rechnung gestellt werden, dies ost
jedoch in den Gebührenordnungen nicht geregelt.
Bisher erhalten
Patientendaher i.d.R. keine Erstattung von Kopierkosten durch
Kostenerstatter. Diese Gebühr soll die Kosten dem Verursacher auferlegen.
Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch das Drucken oder Kopieren von auf den einzelnen Patienten bezogenen Unterlagen als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialkeinkauf) darstellt. Personal und Ressourcen müssen hierfür bereitgehalten und eingesetzt werden.
Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Patienten allein, so ist Leistungsstufe G anzusetzen.
Erfolgt die Leistung nachweislich auf Veranlassung eines Kostenträgers, so ist die für diesen Kostenerstatter zutreffende Leistungsstufe anzusetzen.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
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alte Gebührenordnungen
GOZ / GOÄ: nicht abgebildet
BEMA: nicht abgebildet
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.