die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0103 - Kop - Druck- und Kopierkosten

Kopierkosten werden für patientenbezogenes Kopieren oder Ausdrucken berechnet.

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Kop-A-2 DRUCK Ausdrucken von Patientenunterlagen zur Mitgabe oder Übersendung, z.B. für Patient, Kostenträger, Mit-/Weiterbehandler Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. 0,1 1
Kop-A-1 KOPIE Kopieren von Patientenunterlagen bis DIN A3 Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. 0,25 1
Kop-E-1 bis G DRUCK Ausdrucken von Unterlagen auf Wunsch eines Kostenerstatters oder des Patienten Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. S/W, Graustufen bis Faktor 1, Farbdruck bis Faktor 2. 0,5 1
Kop-E-2 bis G KOPIE Kopieren von Unterlagen auf Wunsch eines Kostenerstatters oder des Patienten Die Gebühr wird pro Seite fällig, Materialkosten sind hiermit abgegolten. S/W, Graustufen bis Faktor 1, Farbdruck bis Faktor 2. 1 1

Kommentar

Mit der Verwaltung übernehmen Zahnarztpraxen Aufgaben, die bisweilen unerlässlich für die Patientenbehandlung sind.

In den letzten Jahren wurden Dokumentationspflichten deutlich verschärft, u.a. müssen Praxen nun nachweisen, dass sei Kopien von unterschriebenen Formularen angeboten haben. Die nun oft vorsichtshalber erfolgenden Vervielfachung des Papierkriegs können nicht von den PRaxen finanziert werden, Kopierkosten udn PErsonalaufwand düfen in Rechnung gestellt werden, dies ost jedoch in den Gebührenordnungen nicht geregelt.
Bisher erhalten Patientendaher  i.d.R. keine Erstattung von Kopierkosten durch Kostenerstatter. Diese Gebühr soll die Kosten dem Verursacher auferlegen.

Wie zahnmedizinische Leistungen auch nach dem Prinzip der Einzelleistungsvergütung abzurechnen sind, so muss auch das Drucken oder Kopieren von auf den einzelnen Patienten bezogenen Unterlagen als Einzelleistung aufgefasst und honoriert werden, da sie durch den Patienten selbst verursacht ist und keine Selbstverwaltung der Praxis (z.B. Materialkeinkauf) darstellt. Personal und Ressourcen müssen hierfür bereitgehalten und eingesetzt werden.

Erfolgt die Leistung auf Veranlassung des Patienten allein, so ist Leistungsstufe G anzusetzen.

Erfolgt die Leistung nachweislich auf Veranlassung eines Kostenträgers, so ist die für diesen Kostenerstatter zutreffende Leistungsstufe anzusetzen.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: nicht abgebildet

BEMA: nicht abgebildet

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.