0161 - LZP - langzeitprovisorische Krone, Teilkrone oder Brücke
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
---|---|---|---|---|---|
LZP-E-1 | Zahn | festsitzendes laborgefertigtes Provisorium Krone, Teilkrone | je Zahn, Implantat | 74 | 0,5 - 2 |
LZP-E-2 | Zahn | festsitzendes laborgefertigtes Provisorium Brückenglied | je Zahnposition | 33 | 0,5 - 2 |
LZP-E-3 | Zahn | Wiederherstellung LZP | je Zahn, Zahnposition | 24 | 0,5 - 2 |
LZP-E-4 | Zahn | Wiederbefestigung LZP | je Pfeiler | 22 | 0,5 - 2 |
LZP-F-1 | Zahn | adhäsive Befestigung Zahn/Prothesenzahn als Provisorium | je Lücke | 44 | 0,5 - 2 |
LZP-F-2 | Kiefer | Schiene mit Prothesenzahn, Zahn oder Krone als Provisorium | je Kiefer | 78 | 0,5 - 2 |
Kommentar
Laborkosten sind gesondert zu berechnen.
Gehen provisorische Kronen oder Brücken verloren oder werden zerstört, so ist eine Neuanfertigung neu zu berechnen.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.