§ 4 - Entschädigungen
(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält die zahnmedizinische Fachperson Wegegeld und Ausfallentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.
(2) Die zahnmedizinische Fachperson kann für jeden Besuch ein Wegegeld nach der tatsächlich zurückgelegten Entfernung berechnen. Die Höhe des Wegegeldes richtet sich nach dem anderthalbfachen der aktuell steuerlich absetzbaren Kilometerpauschale. Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf die zahnmedizinische Fachperson das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.
(3) Die Ausfallentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der Rüstzeit sowie der Abwesenheit aus der Praxis während der üblichen Öffnungszeiten einen halben Stundensatz in Höhe der Hälfte der durchschnittlichen Einnahmen einer Einbehandler - Zahnarztpraxis. Wird die zahnmedizinische Fachperson von Personal begleitet, so beträgt der Stundensatz drei Viertel der vorgenannten Bezugsgröße. Der Stundensatz wird vom Bundesfinanzministerium aus der Buchhaltung der deutschen Zahnarztpraxen jährlich ermittelt und zum 01. Januar des nächsten Folgejahres angepasst.
(4) Kosten für notwendige Übernachtungen in Hotels stehen der zahnmedizinischen Fachperson zu in tatsächlich angefallener Höhe für Standardzimmer in Hotels bis zur Klasse mit 4 Sternen.
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Kommentar
- Die bisherige Wegegeldregelung schreibt unnötigerweise einen unveränderlichen Wert fest, obwohl anderenorts eine Regelung stattfindet, die Änderungen berücksichtigt. Die Festlegung der Geldsumme in der GOZ ist daher wiederholend und überflüssig (redundant).
- Die anderthalbfache Kilometerpauschale entspricht bei Erstellung der eGOZ etwa dem alten Entschädigungssatz aus der GOZ.
- Die bisherige Entschädigung für Abwesenheit aus der Praxis ist derart ruinös für Zahnärzte, dass die Leistung eine geschichtliche Rarität sein dürfte. Der Einnahmeausfall ist in der Entschädigung zu berücksichtigen, die Rüstzeiten, um eventuell benötigte Maschinen und Instrumente mitzunehmen ebenso. Nur so kann gewährleistet werden, dass eine Versorgung außerhalb der Praxis tragbar ist.
- Da es in vielen Praxen möglich sein wird, während der Abwesenheitszeiten der zahnmedizinischen Fachperson das Personal zu reduzieren oder für betriebsinterne Zwecke einzusetzen und da in der Praxis keine Materialien verbraucht werden, wird als Stundensatz die Hälfte der durchschnittlichen Einnahmen einer Einzelbehandler - Zahnarztpraxis vorgeschlagen. Ausgleichend kommen ja die Einnahmen aus ausgeführten Leistungen hinzu.
- Wenn Personal die zahnmedizinische Fachperson auf der Reise begleiten muss, wird der Stundensatz in Höhe von drei Viertel der durchschnittlichen Einnahmen einer Einzelbehandler - Zahnarztpraxis vorgeschlagen, da nun nicht nur Personalkosten, sondern auch arbeitsrechtliche Aspekte erschwerend hinzukommen.