die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0511 - Inz - Inzision, Punktion, Spaltung

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Inz-A-1 Gebiet Eröffnung eines oberflächlich gelegenen Abszesses je Kieferhälfe oder Frontzahnbereich 15 0,5 - 2
Inz-A-2 Gebiet Eröffnung eines tiefer gelegenen Abszesses je Kieferhälfe oder Frontzahnbereich 40 0,5 - 2
Inz-E-1 Gebiet Eröffnung eines oberflächlich gelegenen Abszesses oder Furunkels je Inzision 15 0,5 - 2
Inz-E-2 Gebiet Eröffnung eines tiefer gelegenen Abszesses je Inzision 40 0,5 - 2
Inz-E-3 Gebiet Punktion einer Drüse, Abszess, oberflächliche Körperteile je Inzision 10 0,5 - 2
Inz-E-4 Gebiet Punktion der Kieferhöhle inkl. Spülung und Medikamenteneinbringung 15 0,5 - 2
Inz-E-5 Gebiet operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus 52 0,5 - 2
Inz-E-6 Gebiet operative Entfernung von Speichelsteinen 74 0,5 - 2
Inz-E-7 Gebiet Wund- oder Fistelspaltung 12 0,5 - 2

Kommentar

-

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

-

alte Gebührenordnungen

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.