die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

§ 3 - Bemessung der Gebühren

(1) Der Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Punktwert beträgt am Tag der Einführung der Gebühren- und Erstattungsordnung € 1,0433. Der Punktwert wird jährlich zum 01. Januar von einer neutralen Instanz angepasst, zunächst folgt er dabei den Veränderungen des durchschnittlichen Punktwerts der Primärkassen im Bereich Kons/Chirurgie*.

(2) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen des Gebührensatzes oder nach dem Halben bis Zweifachen des Gebührensatzes, wenn eine Abweichung vom Faktor 1 vor Behandlungsbeginn vertraglich zwischen zahnärztlicher Fachperson und zahlungspflichtiger Person vereinbart wurde.  Innerhalb des Gebührenrahmens sind dann die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit oder des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung oder der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen durch die zahnmedizinische Fachperson zu bestimmen. Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der 1-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Ein Über- oder Unterschreiten dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 2 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.

(3) Durch eine abweichende Vereinbarung kann vor Erbringung der Leistung schriftlich ein von dieser Verordnung abweichender Steigerungsfaktor bis Faktor 8 vereinbart werden. Sie muss die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag enthalten. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen abweichenden Vereinbarung abhängig gemacht werden.

(4) Bei vorzeitigem Behandlungsende ist der ggf. begründete Faktor einer unvollständig erbrachten Leistung zu halbieren, wenn etwa die halbe Behandlung ausgeführt wurde (z.B. bis zur Abformung bei indirekten Restaurationen) oder auf 3/4 zu reduzieren, wenn weiter gehend behandelt wurde (z.B. bis zur Einprobe einer indirekten Restauration).

(5) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären zahnärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 vom Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 2 von zahnmedizinischen Fachpersonen mit Belegvertrag 15 vom Hundert. Eine abweichende Vereinbarung des Steigerungsfaktors nur für von der gewählten zahnmedizinischen Fachperson persönlich erbrachte Leistungen zulässig. Neben den geminderten Gebühren dürfen zahnmedizinische Fachpersonen Kosten nicht berechnen; die §§ 4 und 5 bleiben unberührt.

(6) Bei der Bemessung von Gebühren sind sich ergebende Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden; die Rundung ist erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor nach Absatz 2 vorzunehmen.

* Anm. d. Verf.: zu ändern auf den bei Einführung aktuellen KCH-Punktwert der Primärkassen in Niedersachsen, da die Punktwerte dieser eGOZ sich bei Erstellung hieran orientierten. Wer den Punktwert jährlich neu festlegt, ist noch vom Verordnungsgeber zu bestimmen.

Kommentar

  1. Die bisherige Punktwertregelung schreibt in der privaten Zahnmedizin einen tatsächlich über Jahrzehnte nicht veränderten Wert fest, obwohl sich Praxiskosten und Versicherungsbeiträge über die Jahre erheblich erhöht haben.
    Die Punktwertanpassung soll hier an den derzeitigen BEMA-Punktwert und seine laufenden Anpassungsmechanismen gekoppelt werden, beide orientieren sich am selben Markt, außerdem wird eine Vereinheitlichung der Gebührenordnungen so erleichtert und die Tür für den Eintritt der GKV in das Sysstem der Kostenerstattung nach eGOZ bleibt geöffnet. Der BEMA-Punktwert für konservierende und chirurgische Leistungen betrug zum Zeitpunkt der Erstellung der neuen eGOZ € 1,0433. Nach ihm wurde alles 1:1 umgerechnet.
    Für viele Leistungen ergibt sich dadurch eine ZU GERINGE HONORIERUNG.
    Die in unterschiedlichen Interessen begründete Uneinigkeit zwischen der Politik (Beihilfe in Form der Landesregierungen!) und Zahnmedizinern soll bei der strukturellen Veränderung jedoch zunächst nachrangig sein.
  2. § 2 und § 5 der bisherigen GOZ beschäftigen sich mit Faktoren.
    Bevor aber in § 5 überhaupt die Anwendung von Faktoren geregelt wird, bespricht die bisherige GOZ die abweichende Vereinbarung in § 2 und bei welchen Aspekten nicht abgewichen werden darf. Am Ende kommt dabei heraus, dass nur ein abweichender Faktor vereinbart werden darf.
    Somit ist die Regelung in § 2 der bisherigen GOZ entweder überflüssig oder falsch palziert, das geht in einem zusammenhängenden Paragraph, der sich eben nur mit Faktoren beschäftigt. So entsteht mehr Übersichtlichkeit.
  3. Die bisherigen Regelungen mit Faktoren im Bereich 1 - 2,3 - 3,5 sind heute nicht mehr verständlich.
    Leicht braucht eine Arbeit einmal die doppelte Zeit - mit einem Faktor 3,5 kann man dies nur abbilden, wenn man für andere Arbeiten, die schneller zu erledigen waren, eben nicht den Faktor absenkt - daher wird heute fast nie der Faktor abgesenkt, die praktische Umsetzung entspricht also nicht der Absicht der bisherigen Vorschrift.
    Wird eine Begründung gegeben für eine Gebührenerhöhung um bis zu 52% (Faktor 3,5), so wird mindestens ein Teil der Mehreinnahmen durch die Begründung und ggf. Nachbegründung wieder aufgezehrt. Daher wird fast nur auf 3,5 gesteigert.
    Ein Faktorsystem, was aber faktisch nicht bestimmungsgemäß verwendet wird, wird seiner Notwendigkeit nicht gerecht.
  4. Neue Regelungen, die eine Absenkung der Gebühr von einem Einfachsatz auf die Hälfte oder die Verdopplung der Gebühr ermöglichen, sind einfacher zu verstehen und einzuschätzen, der Zahlenraum ist für "billiges Ermessen" geeigneter.
  5. Die Einführung des "oder" bei der Aufzählung für eine Begründung maßgeblicher Umstände klärt das Missverständnis, ob der Faktorraum nur zu je einem Drittel oder ganz durch einen Aspekt zur Verfügung steht.
  6. Der Einfachsatz wird für den Sozialversicherungslevel als Standard aus der GKV-Versorgung übernommen und für die Erstattung der Grundverrichtungen vorgeschrieben. Dies vereinfacht die Berechnung vieler Grundleistungen. Durch Vereinbarung können Patienten und Behandler davon abweichen.
    Darüber hinaus gehenden Leistungen wird ein Spielraum eingeräumt, um individuelle Medizin auch im Einzelfall möglich zu machen. Die Festlegung auf Faktor 8 grenzt den Steigerungsraum gegen Wucher ab.
  7. Abweichende Vereinbarungen über die Faktorhöhe und Verlangensleistungen bleiben ergänzend weiterhin möglich. Bisher waren sie auf gesonderten Blättern abzusprechen, obwohl sie auch im Heil- und Kostenplan zur wirtschaftlichen Aufklärung enthalten sein mussten. Die Vielzahl an Papieren bei aufgegliederten Behandlungsabläufen stand dem Informationsrecht der Patienten und der Transparenz entgegen, Heil- und Kostenpläne mit vielen Extraseiten sind auch für Fachleute nur schwer zu durchdringen.
    Die neue Regelung der Leistungsstufen ermöglicht Versicherten die Einschätzung der eigenen Kosten bereits vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer, denn Versicherte kennen ja ihre Versicherungsstufe. Die Kennzeichnung von von Verlangensleistungen mit dem Buchstaben "V" schafft Transparenz für jeden Heil- und Kostenplan innerhalb eines einzigen Dokuments, zu erwartende Kosten werden offensichtlich.
  8. Absatz 7 soll klarstellen, dass "Hausbesuche" frei praktizierender zahnmedizinischer Fachpersonen nicht durch Abschläge zu sanktionieren sind, wenn sie in (teil-)stationären Einrichtungen stattfinden. Schließlich sind diese Besuche ja mit Mehraufwand verbunden.