die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

§ 1 - Anwendungsbereich

(1) Die Vergütungen und Erstattungen für zahnmedizinische Leistungen bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vergütungen darf die zahnmedizinische Fachperson nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Versorgung hinausgehen, darf sie nur berechnen, wenn sie auf Verlangen der zahlungspflichtigen Person erbracht worden sind.

(3) Als Vergütungen stehen zahnmedizinischen Fachpersonen Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu.

(4) Zahnmedizinische Fachperson im Sinne der eGOZ ist, wer nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes zur selbständigen Ausführung zahnmedizinischer Behandlungen befugt ist.

Kommentar

  1. Die bisherige GOZ nimmt nur Zahnärzte in die Pflicht, dient jedoch mit ihren Vorschriften als Erstattungsordnung.
    Das hat zur Folge, dass Kostenerstatter sich regelmäßig in medizinische Sachfragen einmischen, die nicht ihr Sachgebiet sind.
    Aspekte der Kostenerstattung müssen in einer Gebühren- und Erstattungsordnung im Grundsatz abgebildet sein, um dafür zu sorgen, dass Erstattungsfragen, die über Grundsätzliches hinausgehen, anderen Ortes zu regeln sind.
  2. Welche Berufsgruppen zahnmedizinische Behandlungen selbständig ausführen (und nachrangig auch abrechnen) dürfen, wird heute im Zahnheilundegesetz geregelt, derzeit sind dies Zahnärztinnen und Zahnärzte. Dieser Absatz soll klarstellen, dass Assistenzberufe weiterhin nicht zur selbständigen Abrechnung befugt sind, lässt jedoch die Möglichkeit offen, dass im ZHG neue Berufsgruppen z.B. für Teilbereiche zugelassen werden (Stichwort: Dentalhygieniker/in - DH).
  3. Schon im § 1 wird nun geregelt, dass Finanzdienstleister oder Sozialversicherer den Basisschutz abdecken müssen, um am Markt "Zahnmedizin" teilzunehmen.