die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0532 - KiSp - Kieferspreizung, geschlossener Lift

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
KiSp-F-1 Zahnregion Spreizung von Knochensegmenten, Bone-Splitting, ggf. inkl. Spaltauffüllung, Membrananwendung oder Osteosynthese je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 191 0,5 - 2
KiSp-F-2 Zahnregion Anhebung des Nasen-/Kieferhöhlenbodens durch Implantatstollen je Zahnbereich/Implantat 189 0,5 - 2
KiSp-F-3 Zahnregion zusätzliche Augmentation des Kieferkamms ohne Stabilisierung, ggf. inkl. Membrananwendung, Bonesplitting je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich; neben Sin1-E abzurechnen 232 0,5 - 2
KiSp-F-4 Zahnregion Distraktionsosteogenese je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 382 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 9100, 9110, 9125a, 9130

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.