§ 5 - Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
(1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
(2) Das praxiseigene Labor ist dem gerwerblichen Labor gebührenrechtlich gleich gestellt, die Abrechnung erfolgt nach BEB, es steht im Ermessen des Zahnarztes, nach BEL anfertigen und berechnen zu lassen.
Dieser Paragraph ersetzt ...
Kommentar
- Die Zahntechnikerinnung hat schon vor vielen Jahren den BEB als kompletten
und offenen Katalog zahntechnischer Möglichkeiten und Verfahren beschrieben.
Der BEL stellt eine sehr eingeschränkte Leistungstabelle für die
eingeschränkte Versorgung von GKV-Versicherten dar. Viele aktuell gängige
Verfahren sind dort nicht enthalten.
Eine zukunftsoffene Zahnmedizin muss alle zahntechnischen Verfahren einschließen. - Bisher entstehen Konflikte, da Versicherer Praxislabore nicht gleich behandeln möchten, wie gewerbliche Labore. Missverständliche Auslegungen müssen im Sinne der Rechtssicherheit klar gestellt werden.