0303 - KFOV - Kieferorthopädische Verrichtungen
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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KFOV-B-1 | Eingliederung herausnehmbares Gerät als Lückenhalter bei vorzeitigem Milchzahnverlust | 35 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-B-2 | Kontrolle eines Lückenhalters | 14 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-B-3 | Einschleifen am Milchgebiss bei Kreuz- oder Zwangsbiss | 16 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-C-1 | Beseitigung von Habits | innerhalb 6 Monaten und maximal 6 Mal | 25 | 0,5 - 2 | |
KFOV-C-2 | Kontrolle des Behandlungsverlaufs | je Sitzung | 18 | 0,5 - 2 | |
KFOV-C-3 | vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln | 37 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-C-4 | Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln | je Kiefer | 23 | 0,5 - 2 | |
KFOV-C-5 | Wiederherstellung herausnehmbares Gerät | 26 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-E-1 | Beseitigung von Habits, belehrendes Gespräch bei Dysfunktionen | andere Indikationen, Methoden als bei KFOV-C-1 oder weitere Male wie KFOV-C-1 | 29 | 0,5 - 2 | |
KFOV-E-2 | Hilfsmittel zur Beseitigung von Dysfunktionen | 58 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-E-3 | Kontrolle des Behandlungsverlaufs | andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-2 | 21 | 0,5 - 2 | |
KFOV-E-4 | vorbereitende Maßnahmen zur Herstellung von kieferorthopädischen Hilfsmitteln | andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-3 | 43 | 0,5 - 2 | |
KFOV-E-5 | Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln | je Kiefer, andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-C-4 | 27 | 0,5 - 2 | |
KFOV-E-6 | Verhütung von Folgen vorzeitigen Zahnverlusts | andere Indikationen oder Methoden als bei KFOV-B-1 | 40 | 0,5 - 2 | |
KFOV-E-7 | Wiederherstellung herausnehmbares Gerät | 34 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-E-8 | Beseitigung eines Diastemas | 58 | 0,5 - 2 | ||
KFOV-E-9 | Einordnung eines verlagerten Zahns | 136 | 0,5 - 2 |
Kommentar
Die Stufen A bis D gelten für gesetzlich Versicherte nach den im BEMA unter den entsprechenden Leistungen genannten Bedingungen nebst zugehörigen BEMA-Richtlinien.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
-
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.