die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0410 - pF - provisorische Füllung

Füllung - nicht zum dauerhaften Verbleib

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
pF-A-1 Zahn provisorischer Verschluss eines Defekts in Zahn oder Krone 19 0,5 - 2
pF-E-1 Zahn pF-A speicheldicht, adhäsiv 36 0,5 - 2
pF-E-2 Zahn präendodontische Aufbaufüllung ggf. inkl. adhäsiver Befestigung 75 0,5 - 2

Kommentar

Die provisorische Füllung ist berechenbar, wenn aus organisatorischen Gründen(Schmerzbehandlung, unvorhergesehene Umstände, Kostenklärung,...) oder aus therapeutischen Gründen (z.B. Einwirkzeit einer medikamentösen Einlage,...) eine andere Füllung nicht sinnvoll ist.

Der präendodontische Aufbau beinhaltet die vollständige Kariesentfernung im Pulpencavum und die Ausformung der Nervkammer für einen trockenen und direkten Kanalzugang.

Die adhäsive Befestigung ist gesondert berechenbar.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

  • Die Leistung pF-E-1 oder pF-E-1 wird ab Level D maximal einmalig je Sitzung anteilig erstattet über die Leistung pF-A-1.

alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2020, 2391a

BEMA: 11 - pV

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.