die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0141 - WKT - Wärme-/Kältetherapie

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
WKT-E-1 Gebiet Wärmetherapie durch direkte Wärmeanwendung je Sitzung 10 0,5 - 2
WKT-E-2 Gebiet Kältetherapie durch direkte Kälteanwendung je Sitzung 10 0,5 - 2
WKT-E-3 Gebiet Wärmetherapie durch Auflegen einer Heißpackung je Sitzung 18 0,5 - 2
WKT-E-4 Gebiet Kältetherapie durch Auflegen einer Kältepackung je Sitzung 18 0,5 - 2

Kommentar

Licht kann als Auslöser chemischer Reaktionen spezieller Stoffe (z.B. Farbstoffe bei der aktivierten Photodynamischen Therapie - aPDT) oder in gebündelter Form (Laser) zur Stimulation des Zellstoffwechsels (niedrige Energie, Softlaser) eingesetzt werden.

Spezielle Verbrauchsmaterialien wie Farbstoffe oder Einmalsonden sind gesondert berechenbar.

Die Aushärtung von zahnmedizinischen oder zahntechnischen Materialien ist zur jeweiligen Verrichtung gehörend und mit der jeweils andern Position (z.B. Füllungsposition) abgegolten.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2049a, 3305a, 4077a, 4078a

BEMA: keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.