0141 - WKT - Wärme-/Kältetherapie
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
---|---|---|---|---|---|
WKT-E-1 | Gebiet | Wärmetherapie durch direkte Wärmeanwendung | je Sitzung | 10 | 0,5 - 2 |
WKT-E-2 | Gebiet | Kältetherapie durch direkte Kälteanwendung | je Sitzung | 10 | 0,5 - 2 |
WKT-E-3 | Gebiet | Wärmetherapie durch Auflegen einer Heißpackung | je Sitzung | 18 | 0,5 - 2 |
WKT-E-4 | Gebiet | Kältetherapie durch Auflegen einer Kältepackung | je Sitzung | 18 | 0,5 - 2 |
Kommentar
Licht kann als Auslöser chemischer Reaktionen spezieller Stoffe (z.B. Farbstoffe bei der aktivierten Photodynamischen Therapie - aPDT) oder in gebündelter Form (Laser) zur Stimulation des Zellstoffwechsels (niedrige Energie, Softlaser) eingesetzt werden.
Spezielle Verbrauchsmaterialien wie Farbstoffe oder Einmalsonden sind gesondert berechenbar.
Die Aushärtung von zahnmedizinischen oder zahntechnischen Materialien ist zur jeweiligen Verrichtung gehörend und mit der jeweils andern Position (z.B. Füllungsposition) abgegolten.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
-
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.