die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0151 - Trep - Durchbohren von Zähnen oder Restaurationen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Trep-A-1 Zahn Durchbohren von Zähnen und Restaurationen je Zahnposition; nicht an Implantaten berechenbar 11 0,5 - 2
Trep-F-1 Zahnposition Durchbohren von Restaurationen auf Implantaten je Implantat 11 0,5 - 2

Kommentar

Das Durchbohren von Zähnen oder Restaurationen (Trepanation) ist z.B. notwendig, um eine Wurzelbehandlung auszuführen.

Auch zum Erreichen einer Befestigungsschraube an implantologischen Rekonstruktionen kann es notwendig sein.

Die Trepanation ist mit klarem Beginn, klarem Ende immer eine selbständige Leistung und je Erbringung berechenbar.

Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 2390

BEMA: 31-Trep1

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.