0151 - Trep - Durchbohren von Zähnen oder Restaurationen
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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Trep-A-1 | Zahn | Durchbohren von Zähnen und Restaurationen | je Zahnposition; nicht an Implantaten berechenbar | 11 | 0,5 - 2 |
Trep-F-1 | Zahnposition | Durchbohren von Restaurationen auf Implantaten | je Implantat | 11 | 0,5 - 2 |
Kommentar
Das Durchbohren von Zähnen oder Restaurationen (Trepanation) ist z.B. notwendig, um eine Wurzelbehandlung auszuführen.
Auch zum Erreichen einer Befestigungsschraube an implantologischen Rekonstruktionen kann es notwendig sein.
Die Trepanation ist mit klarem Beginn, klarem Ende immer eine selbständige Leistung und je Erbringung berechenbar.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
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Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.