0701 - Ank - Anker für Zahnersatz
Ziffer-Stufe | Bemerkung | Leistungsinhalt | Kommentar, Erstattungsregelung | Punkte | Faktor |
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Ank-B | Zahn | metallische Vollkrone | je Zahn | 100 | 0,5 - 2 |
Ank-C-1 | Zahn | vestibulär verblendete Krone | je Zahn, 15-25, 34-44, Metallgerüst | 113 | 0,5 - 2 |
Ank-C-2 | Zahn | Geschiebe bei disparallelen Pfeilern | je Geschiebe | 36 | 0,5 - 2 |
Ank-D-1 | Zahn | metallische Teilkrone | je Zahn, Kaufläche komplett bedeckt | 136 | 0,5 - 2 |
Ank-D-2 | Zahn | Teleskop-/Konuskrone | je Zahn, maximal 15-25, 24-44 vestibulär verblendet | 190 | 0,5 - 2 |
Ank-D-3 | Zahn | Wurzelstiftkappe mit Stift und Kugelanker | je Zahn | 136 | 0,5 - 2 |
Ank-E-1 | Zahn | Vollkrone mit Stufen oder Hohlkehlpräparation | je Zahn, ohne BEMA-Richtlinien | 184 | 0,5 - 1,5 |
Ank-E-2 | Zahn | keramisch weiter gehend verblendete / vollkeramische Krone | je Zahn, ohne BEMA-Richtlinien | 214 | 0,5 - 2 |
Ank-E-3 | Zahn | Teleskop-/Konuskrone | je Zahn, ohne BEMA-Richtlinien oder andere als Ank-D-2 | 322 | 0,5 - 2 |
Ank-E-4 | Zahngebiet | Verbindungselement oder Geschiebe | je Verbindungselement oder Geschiebe | 36 | 0,5 - 2 |
Ank-F-1 | Zahn | Teilkrone mit Teilbedeckung der Kaufläche aus Metall, keramisch verblendete oder Vollkeramik - Teilkrone | je Zahn, ohne BEMA-Richtlinien | 252 | 0,5 - 2 |
Ank-F-2 | Zahn | Wurzelkappe ohne Stift | je Zahn, ohne BEMA-Richtlinien | 144 | 0,5 - 2 |
Ank-F-3 | Zahn | Wurzelstiftkappe mit Stift | je Zahn; aus einem Stück, ohne BEMA-Richtlinien | 184 | 0,5 - 2 |
Ank-F-4 | Zahngebiet | Implantat-Anker | je Implantat, für industriell vorgefertigte Teile | 144 | 0,5 - 2 |
Ank-F-5 | Zahngebiet | Teleskop oder Konuskrone auf Implantat | je Implantat, für individuell gefertigte Teile | 322 | 0,5 - 2 |
Kommentar
Die Leistungen der Gruppe Ank-D sind im BEMA bisher mit gleicher Punktzahl jedoch niedrigerem Punktwert versehen. Eine Abwertung auf den Euro-Betrag würde jedoch gegenüber der GOZ-2012-Bewertung so drastisch ausfallen, dass hier der ZE-Punktwert durch den KCH/KFB-Punktwert des BEMA ersetzt wurde. Als Ausgleich für die GKV wurden diese Leistungen in den Bonuslevel D angehoben.
Kostenerstattung bei versichertem Level B-D
- Die Leistung Ank-E-1 wird ab Level C anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1.
- Die Leistung Ank-E-2 wird ab Level C anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1 oder Ank-C-1.
- Die Leistung Ank-E-3 wird ab Level C anteilig erstattet über die Leistung Ank-D-2.
- Die Leistung Ank-E-4 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-C-2.
- Die Leistung Ank-F-1 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-D-1.
- Die Leistung Ank-F-3 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1.
- Die Leistung Ank-F-2 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1.
- Die Leistung Ank-F-3 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1.
- Die Leistung Ank-F-4 wird ab Level D anteilig erstattet über die Leistung Ank-B-1.
Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D
Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die
Richtlinien des BEMA für die
Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem
festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu
gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch
und solidarisch sinnvoll.
Versicherte können
- Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
- abweichende Faktoren vereinbaren.
Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!
Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.
Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.