die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0602 - bAuf - besondere Aufbissbehelfe und Schienen

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
bAuf-A-1 semipermanente Schienung je Interdentalraum, Ätztechnik 11 0,5 - 2
bAuf-E-1 semipermanente Schienung je Interdentalraum, Ätztechnik 12 0,5 - 2
bAuf-E-2 Basisplatte Kieferbruch 68 0,5 - 2
bAuf-E-3 Strahlenschutzschiene 112 0,5 - 2
bAuf-F-1 Bissanalyseschiene 56 0,5 - 2
bAuf-F-2 Schlafapnoe-/Schnarcher - Schiene 150 0,5 - 2
bAuf-F-3 Non-Präp-Teilkrone oder Occluchip 112 0,5 - 2
bAuf-G-1 Mundstück für Taucher 92 0,5 - 2
bAuf-G-2 Sportschutzschiene 112 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 7023, 7024a, 7025a, 7026a, 7027a, 7028a, 7070, 7205a

BEMA:  K4

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.