die neue eGOZ einheitliche Gebührenordnung für Zahnmedizin

0810 - Aku - Akupunktur

Ziffer-Stufe Bemerkung Leistungsinhalt Kommentar, Erstattungsregelung Punkte Faktor
Aku-E-1 spezielle Akupunkturdiagnostik unter Anwendung von Hochvoltstäben, 9-V-Hammer oder Nosoden 36 0,5 - 2
Aku-E-2 Akupunktur zur Schmerztherapie mit Nadelstichtechnik 26 0,5 - 2
Aku-E-3 Akupunktur zur Schmerztherapie, über 20 Minuten mit Nadelstichtechnik 45 0,5 - 2
Aku-F-1 Akupunktur, andere Indikationen mit Nadelstichtechnik 48 0,5 - 2
Aku-F-2 Akupunktur mit Softlaser 62 0,5 - 2
Aku-G-1 Elektroakupunktur nach Voll, diagnostisch 36 0,5 - 2
Aku-G-2 Elektroakupunktur nach Voll 52 0,5 - 2

Kommentar

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Kostenerstattung bei versichertem Level B-D

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alte Gebührenordnungen

GOZ / GOÄ: 6265a

BEMA:  keine Entsprechung

Vorschlag einer Sonderregelung für GKV-Versicherte zu den Leistungsstufen A-D

Es gelten bei der Versorgung von gesetzlich Versicherten die Richtlinien des BEMA für die Erstattung. Die GKV erstattet Leistungen des Levels A-D mit einem festen Faktor 1. Ihr Leistungsspektrum oder ihre Kosten bleiben dann nahezu gleich.
Außerdem erscheint das Modell der Bonus-Malus-Regelung medizinisch und solidarisch sinnvoll.

Versicherte können

  • Leistungen aus höheren Leistungsstufen wählen,
  • abweichende Faktoren vereinbaren.

Es bleibt die Kostenerstattung nach Leistungsstufe A-D im Faktor 1 für Versicherte erhalten!

Ähnliche Sonderregelungen können zudem von jedem Privatversicherer in unterschiedlicher Form angeboten werden.

Patienten können sich so ihre Wunschversicherung zusammen stellen.